TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 15 TFVO
V. Prüfungskommission römisch fünf. Prüfungskommission
(1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.