TFVO · Triebfahrzeugführer-Verordnung
§ 27 TFVO
X. Erleichterungen römisch zehn. Erleichterungen
Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
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die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und
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eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.