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GGBV · Gefahrgutbeförderungsverordnung

§ 25 GGBVLehrpersonal

3. Abschnitt Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

ДействуетОфициальный текст

Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

История изменений
  • In Kraft seit 2005-10-01