FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
§ 15 FZGWiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung
4. Abschnitt Funkerprüfungen
(1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.