Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
§ 13 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 13
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.