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Abkommen über Zollerleichterungen im Rei · Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

§ 9 Abkommen über Zollerleichterungen im ReiArtikel 9

ДействуетОфициальный текст

Jeder Vertragsstaat anerkennt, daß die von ihm erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die sich dieses Abkommen bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.