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Mineralwasser- und Quellwasserverordnung · Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

§ 13a Mineralwasser- und QuellwasserverordnungMeldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

ДействуетОфициальный текст

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/ist

1. Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass

a) der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und

b) alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.

2. ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.