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Bekämpfung der Bestechung ausländischer · Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

§ 11 Bekämpfung der Bestechung ausländischer

Zuständige Behörden

ДействуетОфициальный текст

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.