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EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 40 EisbAVPrüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

6. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

ДействуетОфициальный текст

(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind (§ 39 Abs. 1), sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere die in § 9 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , angeführten Ereignisse.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(3) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 , wird durch Abs. 1 und Abs. 2 nicht berührt.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-05-12