EisbAV · Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 51 EisbAVErmächtigung von Ausbildungseinrichtungen
8. Abschnitt Nachweis der Fachkenntnisse
Die Bestimmungen des § 14 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007 , gelten über die in § 14 Abs. 1 Z 1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung angeführten Ausbildungen hinaus auch für die in §§ 48 und 49 sowie Anhang 1 bis Anhang 3 dieser Verordnung angeführten Ausbildungen.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01