Kostenerstattung von Sachleistungen (Por · Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)
§ 6 Kostenerstattung von Sachleistungen (Por
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.