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KVV 1999 · Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

§ 13 KVV 1999Anhörungsrecht

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Vor der erstmaligen Vergabe einer Kontingenterlaubnis an einen Bewerber hat die Vergabebehörde der jeweiligen Wirtschaftskammer und der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte unter Vorlage der Bewerbung innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung abzugeben.