Rückübernahmeabkommen (Litauen) · Rückübernahmeabkommen (Litauen)
§ 14 Rückübernahmeabkommen (Litauen)
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.