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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Pfronten-Steinach-Vils-Reutte) (BRD)

§ 5 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

a) von den österreichischen Bediensteten von Pfronten-Steinach zur gemeinsamen Grenze Pfronten-Steinach/Vils und

b) von den deutschen Bediensteten von Reutte oder Vils zur gemeinsamen Grenze bei Vils/Pfronten-Steinach

verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.