§ 16 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von ZuMaßnahmen des Ausweichpflichtigen
Regel 16
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
Regel 16
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.