§ 1 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 1
Kapitel I Kapitel römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.