§ 5 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 5
Kapitel II Kapitel römisch zwei EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN
Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.