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StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999

§ 39 StrabVOFahrsteuerung

5. ABSCHNITT Fahrzeuge

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muss so gebaut sein, dass

1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,

2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern und

3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder bei automatischem Fahrbetrieb mit Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.

(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers selbsttätig eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.

(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen gemäß § 21 verkehren, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

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  • In Kraft seit 2018-09-19