§ 6 Gestattung der Durchreise ausreisepflichVorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Artikel 6
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Artikel 6
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.