AM-VO · Arbeitsmittelverordnung
§ 60 AM-VOBeschaffenheit von Bolzensetzgeräten
4. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999 , gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.