BFG 2000 · Bundesfinanzgesetz 2000
§ 15 BFG 2000
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.
Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BFG 2000 · Bundesfinanzgesetz 2000
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI.
Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.