Übertragung von Buchhaltungsaufgaben · Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
§ 1 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
Ссылается на
- Übertragung von Buchhaltungsaufgaben ст. 7