Rückübernahmeabkommen (Lettland) · Rückübernahmeabkommen (Lettland)
§ 14 Rückübernahmeabkommen (Lettland)
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.