§ 18 Übereinkommen über die Sicherheit von PeNotifikation des Ausgangs des Verfahrens
Artikel 18
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.