§ 21 Übereinkommen über die Sicherheit von PeRecht zur Selbstverteidigung
Artikel 21
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.
Artikel 21
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.