Soziale Sicherheit (Tunesien) · Soziale Sicherheit (Tunesien)
§ 9 Soziale Sicherheit (Tunesien)
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.