BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
§ 12 BBVO
2. Abschnitt
Der Mehrbedarf umfasst sämtliche zusätzlichen Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.
BBVO · Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
2. Abschnitt
Der Mehrbedarf umfasst sämtliche zusätzlichen Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.