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Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechten · Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)

§ 11 Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechten

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,

2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,

3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,

4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

5. die Kostenregelung und

6. die Abhaltung von Expertengesprächen

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.