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Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz

§ 20 EntschädigungsfondsgesetzBesondere Leistungsvoraussetzungen

4. Hauptstück Billigkeitsverfahren

ДействуетОфициальный текст

Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien vorliegt, oder - falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde - diese Entscheidung oder Regelung unzureichend war;

2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder

3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,

kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.