§ 11 KOGEinzelmitglieder
1. Abschnitt Regulierungsbehörde
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.
1. Abschnitt Regulierungsbehörde
Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.