§ 43 KOGSprachliche Gleichbehandlung
6. Abschnitt Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
6. Abschnitt Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.