HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 19a HGG 2001Besondere Hilfeleistungen
4. Hauptstück Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes
Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung steht.
2. An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
3. § 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.
Ссылается на
- HGG 2001 ст. 23a
- HGG 2001 ст. 23c
- HGG 2001 ст. 23f