HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 36 HGG 2001Anspruch und Umfang
1. Abschnitt Entschädigung
(1) Anspruchsberechtigten, die
1. Milizübungen oder
2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3. außerordentliche Übungen oder
4. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 , nicht übersteigt.
История изменений
- In Kraft seit 2019-12-01
Ссылается на
- HGG 2001 ст. 242