HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 9a HGG 2001Milizprämie
2. Hauptstück Bezüge
Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
Dienstgradgruppe
Rekruten und Chargen
14,34 vH,
Unteroffiziere
18,36 vH,
Offiziere
23,66 vH.
Eine Milizprämie gebührt nicht während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.