§ 24 PrR-GRechtsaufsicht
7. Abschnitt
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.
История изменений
- In Kraft seit 2004-08-01
7. Abschnitt
Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Regulierungsbehörde.