§ 8 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeKontingente
Artikel 8
Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.