§ 11 Vereinbarung zwischen Österreich und BelErgänzungen und Änderungen
Artikel 11
Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.
Artikel 11
Gemäß der jeweiligen nationalen Vorschriften können die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen und Ergänzungen zur gegenständlichen Vereinbarung vornehmen.