Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)
§ 12 Soziale Sicherheit (Tschechische R)
Geldleistungen
In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.