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Vereinbarung zwischen Österreich und Let · Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 3 Vereinbarung zwischen Österreich und LetGenehmigungspflichtige Verkehre

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

1. Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transports).