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Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß · Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

§ 18 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straß

Artikel 18

ДействуетОфициальный текст

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.