AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 50 AMD-GProgrammquoten
9. Abschnitt Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen
Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten bleibt.
История изменений
- In Kraft seit 2010-10-01