AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 58 AMD-G
10. Abschnitt Rechtsaufsicht
§ 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.
AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
10. Abschnitt Rechtsaufsicht
§ 57 gilt nicht für Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiter verbreitet werden.