Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche · Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
§ 0 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche
VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 144/2001
Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 20. Juli 1999 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
______________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2001
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten.