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UMG · Umweltmanagementgesetz

§ 6 UMGGültigkeitserklärung

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser

1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,

3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.

(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

История изменений
  • In Kraft seit 2013-06-19