BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz
§ 34 BB-PGKostenersatz
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.