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BB-PG · Bundesbahn-Pensionsgesetz

§ 54 BB-PGAusnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.

История изменений
  • In Kraft seit 2012-01-01