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KT-AV · Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung

§ 25 KT-AVDiplom

2. Abschnitt Prüfungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(2) Das Diplom hat

1. die Beurteilung der Diplomprüfung sowie

2. den Zusatz, dass die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes und zur Führung der Berufsbezeichnung erst mit der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß §§ 4 und 19 Kardiotechnikergesetz besteht,

zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(4) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zu versehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.

(5) Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss der Diplomprüfung nachweislich auszufolgen.