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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige · Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

§ 5 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

ДействуетОфициальный текст

Sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung der Zollbestimmungen notwendig ist, erteilen die Vertragsparteien einander sämtliche Auskünfte über:

1. festgestellte oder geplante Vorgänge, die zu einer Zollzuwiderhandlung im anderen Staat führen oder führen könnten;

2. Personen, die Zuwiderhandlungen gegen die Zollbestimmungen der anderen Vertragspartei begehen oder im Verdacht stehen, solche zu begehen;

3. neue Mittel und Methoden, die bei der Begehung mit dem illegalen Handel von Waren verwendet werden;

4. Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften sind;

5. Beförderungsmittel, die bekannt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften im Gebiet der anderen Vertragspartei benutzt werden.