§ 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 21
Von den Vertragsparteien übernommene Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 21
Von den Vertragsparteien übernommene Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.