§ 48b WG 2001Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“
4. Hauptstück Strafbestimmungen
Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.